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Fördermittelprüfung · Mittelverwendungsprüfung


Die neue Förderperiode 2021-2028 ist angebrochen. Die Programme sind noch druckfrisch oder evtl. noch gar nicht verabschiedet. Im Rahmen des sogenannten Kohäsionsfonds (Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung "EFRE" sowie Europäischer Sozialfonds "ESF") sind im Rahmen der aktuellen Förderperiode (2021-2028) 378,1 Mrd EUR veranschlagt (vorherige Förderperioden 324 Mrd.- EUR bzw. 208 Mrd. EUR). Für das neue Forschungsprogramm "Horizon Europe" sind 80,9 Mrd. EUR veranschlagt (in den vorherigen H2020/ FP7 waren es noch je ca. 70 Mrd. EUR). Nähere Informationen zu Neuerungen der neuen Programmperiode sehen Sie hier.

Wir empfehlen mit der Prüfung zu Beginn des Projekts zu starten, um frühzeitig Sicherheit über die Einhaltung der Regelung zu haben.

Wir unterstützen auch im Rahmen der neuen steuerlichen Förderung, dem Forschungszulagengesetz. Näheres hierzu siehe hier.

Die EFRE-Fördermittel werden in regionale gewerbliche Wirtschaftsförderung umgesetzt wie insbesondere dem "BRF" Bayerisches Regionales Förderprogramm für die gewerbliche Wirtschaft, insbesondere auch dem Sonderprogramm "Energieeffizienz und Erneuerbare Energien im Unternehmen".

Auch der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) prüft verstärkt die korrekte Verwendung von Fördermitteln. Bei der Abarbeitung dieser Berichte unterstützt die Kanzlei den Fördermittelgeber.

Allein hieraus ergeben sich zahlreiche Prüfungen im Auftrag

  • des Endempfängers (Ministerien, Städte, Kommunen, Berufskammern, Universitäten) und
  • des Fördermittelgebers (Ministerium, Regierungen). 

Die Fördermittelprüfung und Mittelverwendungsprüfung bildet einen Schwerpunkt der Kanzlei. Durch die mehrjährige Prüfungstätigkeit im Auftrag der Europäischen Kommission hat die Kanzleiinhaberin umfangreiches Wissen über Strukturen, Rechtsrahmen und Arbeitsweise der Europäischen Kommission aufgebaut.

Dabei werden die Endempfänger geprüft (z.B. Start-Ups, Ministerien, Berufskammern, aber auch eine Universität in Niedersachsen), aber auch im Auftrag des Fördermittelgebers (Regierung von Oberbayern/ Ministerium) ist die Kanzlei tätig. 

Zusätzlich unterstützte die Kanzlei in der Vergangenheit Calls/ Ausschreibungen der Europäischen Kommission, DG Comm im Rahmen der Bewertung und Auswahl von Europe-Direct Relais.

Auch die Prüfung von Stiftungen ist mit diesem Bereich verwandt, denn auch hier ist sicherzustellen, dass die Mittel satzungsgemäß verwandt werden. Stiftungen sind zu prüfen, wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Stiftungsaufsicht (in Bayern die Regierung von Oberbayern) dies bestimmt. Gesetzliche Grundlage hierfür ist das Bayerische Stiftungsaufsichtsgesetz.

Durch die mehrfache Durchführung von Prüfungen nach dem Haushaltsgrundsätzegesetz werden diese Erfahrungen auf nationaler Ebene ergänzt. Zusätzlich entsprechen die Prüfung nach den neuen Vorgaben der Förderperiode 2007 - 2013 (Art. 62 Abs. 2 der Verordnung 1083/2006) den Vorgaben der internationalen Prüfungsstandards (ISA).

Dieses Wissen wird im Rahmen von Fördermittelprüfungen und Mittelverwendungsprüfungen gezielt eingesetzt um das Risiko späterer Prüfungsfeststellungen der Europäischen Kommission, des Bayerischen Obersten Rechnungshofes (ORH) oder des Bundesrechnungshofes (BHO) zu minimieren.

Auftraggeber

Abhängig von der Struktur des Förderprogramms sind die Prüfungen an verschiedenen Stellen vorgesehen. Die Prüfung erfolgt je nach Förderprogramm im Auftrag

  • des Endempfängers (z.B. First-Level-Control zur Prüfung des Verwendungsnachweises bei H2020/ FP7/ INTERREG/ Ziel-1 oder ZIel-"-Projekten);
  • der Verwaltungsbehörde;
  • der durchführenden Stelle;
  • der unabhängigen Stelle und
  • der Europäischen Union.

Prüfungsvorschriften

Folgende Aufstellung stellt nur einen Auszug der zahlreichen Prüfungsvorschriften dar:

  • First-Level-Control (FLC) in Interreg-Programmen wie z.B. Alpenraum, NWE oder BSR;
  • Vor-Ort-Prüfungen von mit EFRE-Mitteln geförderten Projekten nach Artikel 13 der EG-Verordnung Nr. 1828/ 2006;
  • Prüfung des Finanzberichtes von EUROPE DIRECT-Relais nach Artikel II.17. der Rahmenvereinbarung über eine Betriebskostenfinanzhilfe;
  • nahezu alle Investitionsbanken fordern die Abgabe eines von einem Sachverständigen bescheinigten Verwendungsnachweis;
  • Antrag auf Existenzgründerdarlehen beim der Bundesanstalt für Arbeit erfordert eine Bescheinigung eines Sachverständigen;

Prüfungsablauf

Diese Prüfungen werden nach denselben Grundsätzen wie in der Abschlussprüfung durchgeführt:

  • In einer Vorbesprechung werden die Besonderheiten des Förderprojektes besprochen, um frühzeitig Probleme zu erkennen
  • dem Auftraggeber wird umgehend eine Liste der vorzubereitenden Unterlagen überreicht
  • die Prüfung wird sodann anhand einer Checkliste dokumentiert
  • nach der Prüfung wird eine Bescheinigung erteilt
  • der Auftrag wird mit einem Prüfungsbericht abgeschlossen, in dem bei Bedarf auch Verbesserungsvorschläge genannt werden.

Referenzen

Bitte verschaffen Sie sich selbst ein Bild über die Referenzen.